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BFH, 01.07.1952 - I 47/52 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einbeziehung von Einkünften eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Geschäftsleitung in der sowjetischen Besatzungszone in die Einkommenssteuer der Westzone - Erhebung von Steuern in der sowjetischen Besatzungszone bei Einkünften aus einem anderen Besatzungsgebiet ...
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Papierfundstellen
- BFHE 56, 550
- DB 1952, 732
- BStBl III 1952, 213
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 21.02.1952 - IV 439/51 S
Anrechnung früher geleisteter Steuerzahlungen außerhalb der vier Besatzungszonen …
Auszug aus BFH, 01.07.1952 - I 47/52 U
Erstmals hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs die Frage in der Entscheidung IV 439/51 S vom 21. Februar 1952, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 128, Bay. FMBl.Der deutsche Staat bestand wohl weiter, wie in der Entscheidung IV 439/51 S ausgeführt wird, die Einkommensteuer floß aber nicht mehr dem deutschen Staat, sondern den Ländern, die den Staat bildeten, zu.
- OFH, 25.11.1949 - IV 23/49
Berücksichtigung von Verlusten in der sowjetischen Besatzungszone bei der …
Auszug aus BFH, 01.07.1952 - I 47/52 U
Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs I D 6/498 vom 27. August 1949, Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen (MinBlFin 1950) S. 336, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (Bay.FMBl.) 1949 S. 383, und dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 23/49 S vom 25. November 1949, MinBlFin 1950 S. 340, Bay. FMBl. - BFH, 25.01.1951 - I D 4/50
Umfang des Begriffs des Einkommens i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 EstG - Gewinn und …
Auszug aus BFH, 01.07.1952 - I 47/52 U
Im einzelnen wird hierzu auf das Gutachten I D 4/50 S vom 25. Januar 1951, BStBl. III S. 68, Bay.FMBl. - OFH, 27.08.1949 - I D 6/49
Auszug aus BFH, 01.07.1952 - I 47/52 U
Sowohl das Gutachten I D 6/49 S, wie die Entscheidung IV 23/49 S behandelten ausschließlich Fälle, in denen Steuerpflichtige ihren Wohnsitz bzw. ihre Geschäftsleitung in den Westzonen hatten und Verluste aus Einkommensquellen in der sowjetischen Besatzungszone geltend machten, also Fälle, die unter Abschn. 2 Abs. 3a EStR 1946 fallen.
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
Auch die landesverfassungsrechtliche Parallelnorm des Art. 97 BV steht, wie aus ihrer Entstehungsgeschichte folgt, dem Erlass von Ausnahmevorschriften nicht entgegen, mit denen die Haftung des Staates oder sonstiger öffentlicher Körperschaften für Amtspflichtverletzungen in bestimmten Fällen ausgeschlossen wird (VerfGH vom 6.4.1970 VerfGHE 23, 47/52;… vgl. auch Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 97 Rn. 7 m. w. N.).Solche punktuellen Haftungsbeschränkungen sind allerdings nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur zulässig, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind, also nicht gegen das Willkürverbot verstoßen (VerfGHE 23, 47/52 f.; ebenso zu Art. 34 GG: BGH vom 30.10.1986 BGHZ 99, 62/64 m. w. N.).
- BPatG, 13.11.2023 - 28 W (pat) 41/20 bbb) Eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat weder eine Verwendung der Streitmarke vor dem Anmeldetag durch die Beschwerdeführerin noch durch die A ... GmbH oder die B ... GmbH ergeben (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. März 2023, Bl. 47/52 d. A.).
- BFH, 26.02.1954 - III 152/52 U
Ergänzungsveranlagung zur Vermögensteuer unter Berufung auf die staatsrechtliche …
Der Senat glaubt aber, in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs IV 439/51 S vom 21. Februar 1952 (Slg. Bd. 56 S. 324 = BStBl. 1952 III S. 128) und I 47/52 U vom 1. Juli 1952 (Slg. Bd.56 S. 550 = BStBl. 1952 III S. 213) davon ausgehen zu sollen, daß die Teilung Deutschlands in die verschiedenen Besatzungszonen mindestens bis zur Währungsreform dazu führen muß, die Aufteilung des Gesamtbetrags der geschuldeten Vermögensteuer zum Zwecke der teilweisen Erhebung durch ein Berliner Finanzamt und ein Finanzamt der Westzonen mit der Maßgabe als rechtmäßig anzuerkennen, daß kein Betrag erhoben und festgesetzt werden darf, der den Gesamtbetrag der nach den einheitlichen Rechtsgrundlagen geschuldeten Steuer übersteigt.